Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Paragraph 77, (1) Dem Berufsoffizier gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange er im Truppendienst verwendet wird,
  2. Ziffer 2
    wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 912 S.
  1. Absatz 2,Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz eins, genannten Betrages.
  2. Absatz 3,Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.