(5)Absatz 5,Ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wennEin Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 34,) oder durch Kündigung (Paragraph 32,) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Piloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat,
das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 32 Abs. 2 lit. b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oderdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
der Vertragsbedienstete aus den im § 34 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 34, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.