Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Einstweilige Enthebung.

Paragraph 96, In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten die einstweilige Enthebung verfügen; sie sind verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht (Obersten Gerichtshof) als Dienstgericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) über die Enthebung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Enthebung außer Kraft.