den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen ist,
Eignungsprüfungsverordnung 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,
Paragraph 12
01.09.1991
31.08.1993
Dokumentation
Paragraph 12, (1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten: