Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Text

Dokumentation

Paragraph 12, (1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen ist,
  2. Ziffer 2
    den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,
  3. Ziffer 3
    den Gegenstand der Eignungsprüfung (die Testgruppe),
  4. Ziffer 4
    das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der nach Paragraph 42, Absatz 2, AusG gewichteten Punktewerte,
  5. Ziffer 5
    die Namen der von der Personalvertretung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AusG zur Auswertung entsendeten Beobachter und der allenfalls gemäß Paragraph 8, Absatz 2, von der Verwaltungsakademie zur Verfügung gestellten Schulungspersonen,
  6. Ziffer 6
    allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung mit den Namen der betreffenden Bewerber,
  7. Ziffer 7
    allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf das Ergebnis der Eignungsprüfung haben konnten, und
  8. Ziffer 8
    allfällige Feststellungen der in Ziffer 5, angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Ziffer 7, behauptet wird.
  1. Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.