Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Text

Zulassung zur Eignungsprüfung

Paragraph eins,

Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des Paragraph 38, AusG erfüllen.