Eignungsprüfungsverordnung 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,
Paragraph eins
01.09.1991
Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des Paragraph 38, AusG erfüllen.