Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,
Paragraph 12
01.07.1990
Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich und nicht bloß fallweise mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche erbracht wird. Andernfalls ist die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen der Entlohnungsgruppe d zuzuordnen.