Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7

Ernennungserfordernisse:

36.1. Eine in Ziffer 36 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 36 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

36.2. Verwendung

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst als Elektroinstallateur,
  2. Litera b
    im Postdienst als
    Mechaniker für Spezialmaschinen (zB Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen, Briefmarkenautomaten),
  3. Litera c
    im Postautodienst als Kraftfahrzeug-Elektriker, Kraftfahrzeug-Mechaniker,
    Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge (einschließlich Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
    7500 kg,
  4. Litera d
    im Fernmeldedienst als
    Leitungsentstörer,
    Elektroinstallateur,
    Fernmeldemonteur,
    Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge (einschließlich Omnibusse)
    mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg.

36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf. Die Erlernung eines Lehrberufes wird bei Verwendung im Fernmeldebaudienst oder im Postautowerkstättendienst durch eine mindestens fünfzehnjährige einschlägige und aufgabenuniverselle Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 8 gemeinsam mit einer mündlichen Prüfung über das Arbeitsgebiet des Beamten (Fernmeldebau- oder Postautowerkstättenbefähigungsnachweis) ersetzt. Diese Prüfung ist in Form eines Fachgespräches vor einem Einzelprüfer abzulegen. Zu dieser Prüfung sind auf Antrag Beamte zuzulassen,

  1. Litera a
    die mindestens sechs Monate alleinverantwortlich oder in einer Arbeitsgruppe auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7 verwendet worden sind und
  2. Litera b
    denen die Dienstbehörde bestätigt, daß die in Litera a, angeführte Verwendung erfolgreich gewesen ist und das Anforderungsprofil eines Beamten der Verwendungsgruppe PT 7 im wesentlichen Teil des Berufsbildes erfüllt hat.
Auf die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über den Abschluß der Grundausbildung römisch vier anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

36.4. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes bei der Post- und Telegraphenverwaltung oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den Paragraphen 27 bis 32 und dem Paragraph 33, Absatz 4 bis 7 vorgesehen werden, daß

  1. Litera a
    die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
  2. Litera b
    dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.