Absatz einsDem Angehörigen des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der am 1. Oktober 1989 zur dauernden Dienstverwendung auf einem Arbeitsplatz im Fernmeldeaufklärungsdienst oder bei einer hochalpinen Dienststelle (Seehöhe von mindestens 1200 m) eingeteilt war und der dafür Gebühren nach den Paragraphen 22, oder 72 bezieht, gebührt ab 1. Jänner 1990 an Stelle dieser Geldleistungen eine Vergütung entsprechend dem für ihn nach Paragraph 72, Absatz eins, Litera a, oder b maßgebenden Ausmaß der Übungsgebühr in der am 31. Dezember 1989 geltenden Höhe, solange diese Verwendung andauert.