Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75,

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Text

römisch IV. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 75,

  1. Absatz einsDem Angehörigen des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der am 1. Oktober 1989 zur dauernden Dienstverwendung auf einem Arbeitsplatz im Fernmeldeaufklärungsdienst oder bei einer hochalpinen Dienststelle (Seehöhe von mindestens 1200 m) eingeteilt war und der dafür Gebühren nach den Paragraphen 22, oder 72 bezieht, gebührt ab 1. Jänner 1990 an Stelle dieser Geldleistungen eine Vergütung entsprechend dem für ihn nach Paragraph 72, Absatz eins, Litera a, oder b maßgebenden Ausmaß der Übungsgebühr in der am 31. Dezember 1989 geltenden Höhe, solange diese Verwendung andauert.
  2. Absatz 2Die Vergütung entfällt für die Dauer einer Krankheit, eines Urlaubes, einer Auslandsverwendung oder einer sonstigen Abwesenheit von einer der im Absatz eins, bezeichneten Verwendungen. In diesen Fällen ist die Vergütung um 1/30 je Tag zu kürzen. Ebenso entfällt die Vergütung für die Zeiträume, für die Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen; Paragraph 23, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auf Bedienstete der Bundesbauverwaltung sinngemäß anzuwenden.