Absatz einsBei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
- Litera adie notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
- Litera bdie Kosten der Sichtvermerke;
- Litera cdie Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
- Litera ddie Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 30 S je Lichtbild.