Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 447/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

§ 25a.

  1. Absatz einsBei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
    1. Litera a
      die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
    2. Litera b
      die Kosten der Sichtvermerke;
    3. Litera c
      die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
    4. Litera d
      die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 30 S je Lichtbild.
  2. Absatz 2Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b, § 35c oder § 35i Anspruch auf Reisekostenersatz hat.