Absatz einsDie Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
- Litera aauf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Litera , erfaßt werden,
- Litera bauf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Litera , erfaßt werden,
- Litera cauf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
- Litera dauf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
- Litera eauf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
anzuwenden.