Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 447/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

ABSCHNITT VI

Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen

im Ausland

§ 25.

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Litera , erfaßt werden,
    2. Litera b
      auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Litera , erfaßt werden,
    3. Litera c
      auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
    4. Litera d
      auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
    5. Litera e
      auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
    anzuwenden.
  2. Absatz 2Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
  3. Absatz 3Als Grenzort im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
  4. Absatz 4Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.