Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1990,
Paragraph 16
01.07.1990
31.08.1992
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
Paragraph 16, (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgter Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.