Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Ausgleichstaxe

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Vom Landesinvalidenamt ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
  2. Absatz 2,Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1 620 S. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle 10 S abzurunden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe für verbindlich zu erklären und die jeweilige Höhe dieser Taxe mit Verordnung festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (Paragraph 16, Absatz 2,) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (Paragraph 16,) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Landesinvalidenamtes, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
  4. Absatz 4,Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Landesinvalidenamt einzuzahlen.
  5. Absatz 5,Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Absatz 4,) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 100 S nicht übersteigt.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,)

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,

BVG: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

Schlagworte

Auskunftspflicht

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12104812

alte Dokumentnummer

N6199012481H