Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das örtlich zuständige Landesinvalidenamt hat den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, einzuschätzen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
    2. Ziffer 2
      zwei oder mehr Einschätzungen mit jeweils weniger als 50 % nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2,Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104726

alte Dokumentnummer

N6199012000J