BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.08.1999
Text
Sitzungen des Kuratoriums
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens viermal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,An den Sitzungen nimmt ein Vertreter der Fondsverwaltung mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3)Absatz 3,Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und die Protokollführung gelten die Bestimmungen über den Bundesbehindertenbeirat.