Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDer Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, daß die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
    1. Ziffer eins
      er vom Empfänger der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
    2. Ziffer 2
      das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
    3. Ziffer 3
      die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers nicht eingehalten werden;
    4. Ziffer 4
      vom Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere im Bereich der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, kann auf die Rückzahlung verzichtet, die Forderung gestundet oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist.

Schlagworte

Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104711

alte Dokumentnummer

N6199011985J