Absatz einsDer Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, daß die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
- Ziffer einser vom Empfänger der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
- Ziffer 2das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
- Ziffer 3die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers nicht eingehalten werden;
- Ziffer 4vom Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.