Absatz eins,Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
Bundesbehindertengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
Paragraph 12
01.07.1990
31.12.1993