Absatz eins,Der Rehabilitationsträger hat gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im Einzelfall zur Eingliederung erforderlich sind. Dabei ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen. Bei der Aufstellung des Gesamtplanes sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.