Bundesbehindertengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
BG
Paragraph 2
01.07.1990
18.07.2024
BBG
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.
18.07.2024
10008713
NOR12104681
N6199011961J