Absatz 2,Das Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich um
- Ziffer einsZeiten
- Litera aeines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und
- Litera beines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG,
- Ziffer 2Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
- Ziffer 3Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.