Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,
Paragraph 30
01.07.1989
30.04.2013
Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat der Jugendwohlfahrtsträger das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen Erforderliche zu veranlassen.