Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

Paragraph 20,

Die Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren soll gemäß ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Minderjährigen entsprechend vorbereitet werden. Die Jugendwohlfahrt hat den Pflegeeltern (Pflegepersonen) Aus- und Fortbildungsanbote und diesen sowie dem Pflegekind und der Herkunftsfamilie Beratungshilfe anzubieten.