Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,
Paragraph 19
01.07.1989
30.04.2013
Der Jugendwohlfahrtsträger hat, abgesehen von den Fällen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinn des Paragraph 146, ABGB gewährt werden. Die für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Pflegeaufsicht zu ermöglichen.