Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

Pflegeaufsicht

Paragraph 19,

Der Jugendwohlfahrtsträger hat, abgesehen von den Fällen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinn des Paragraph 146, ABGB gewährt werden. Die für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Pflegeaufsicht zu ermöglichen.