Absatz 2,Für die im Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz angeführten Richter fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre gemäß Paragraph 66, Absatz 3, 4 und 6 bis 9 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Absatz eins, erforderliche Dauer erreicht.