Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- Ziffer eins„Rechtsvorschriften“die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
- Ziffer 2„Staatsangehöriger“in bezug auf Österreicheinen österreichischen Staatsbürger,in bezug auf Irlandeinen Staatsbürger Irlands;
- Ziffer 3„zuständige Behörde“in bezug auf Österreichden Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,in bezug auf Irlandden Minister für soziale Wohlfahrt;
- Ziffer 4„Träger“in bezug auf Österreichdie Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt,in bezug auf Irlanddas Ministerium für soziale Wohlfahrt;
- Ziffer 5„zuständiger Träger“den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
- Ziffer 6„Geldleistung“ oder „Pension“eine Geldleistung oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
- Ziffer 7„Versicherungszeit“eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;
- Ziffer 8„Beitragszeit“in bezug auf Österreicheine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden oder als entrichtet gelten,in bezug auf Irlandeine Zeit, für die Beiträge entrichtet wurden, als entrichtet gelten oder ohne die Bestimmungen des Abschnittes 10 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes über soziale Wohlfahrt (Zusammenfassung) 1981 zu entrichten gewesen wären;
- Ziffer 9„gleichgestellte Zeit“in bezug auf Österreicheine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht,in bezug auf Irlandeine Zeit, für die Beiträge gutgeschrieben werden.