Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8

Ernennungserfordernisse:

37.1. Eine in Ziffer 37 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 37 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

37.2. Verwendung

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst
    als Hausarbeiter,
    im Stenotypiedienst,
    als Hilfsoperator,
  2. Litera b
    im Postdienst
    im Briefzustelldienst,
    als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,
    als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,
    im Gesamtzustelldienst,
    im Landzustelldienst,
    in der motorisierten Briefeinsammlung,
    als Hausarbeiter,
    im Stenotypiedienst,
  3. Litera c
    im Postautodienst
    im Omnibuslenkerdienste
    im Paketkraftwagenlenkerdienst,
    als Werkstättenarbeiter,
    im Stenotypiedienst,
  4. Litera d
    im Fernmeldedienst
    im Fachlichen Technischen Hilfsdienst,
    im Zeichnerdienst,
    als Bautrupparbeiter,
    als Meßhelfer,
    als Spleißer und Kabellöter,
    im Stenotypiedienst.

37.3.

  1. Litera a
    Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
  2. Litera b
    eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier oder
  3. Litera c
    eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.

Definitivstellungserfordernisse:

37.4. Für die in Ziffer 37 Punkt 3, Litera a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier.