Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/36Anlage eins /, 36
Text
36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7
Ernennungserfordernisse:
36.1. Eine in Z 36.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 36.3 vorgeschriebenen Erfordernisse. 36.1. Eine in Ziffer 36 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 36 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
36.2. Verwendung
im Verwaltungsdienst als Elektroinstallateur,
im Postdienst als
Mechaniker für Spezialmaschinen (zB Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen, Briefmarkenautomaten),
im Postautodienst als
Kraftfahrzeug-Elektriker,
Kraftfahrzeug-Mechaniker,
im Fernmeldedienst als
Leitungsentstörer,
Elektroinstallateur,
Fernmeldemonteur.
36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.3 lit. a oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf. 36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf.
Definitivstellungserfordernisse:
36.4. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes bei der Post- und Telegraphenverwaltung oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den §§ 27 bis 32 und dem § 33 Abs. 4 bis 7 vorgesehen werden, daß 36.4. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes bei der Post- und Telegraphenverwaltung oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den Paragraphen 27 bis 32 und dem Paragraph 33, Absatz 4 bis 7 vorgesehen werden, daß
die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.