Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 237

Inkrafttretensdatum

22.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Leistungsfeststellung

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Paragraph 237, (1) Ist ein Beamter in den Jahren 1986, 1987 oder 1988 in die Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe B, C, W 1, W 2 oder H 2 ernannt worden und ist über das Kalenderjahr, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist, noch keine Leistungsfeststellung erfolgt, so ist eine Leistungsfeststellung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 BDG 1979 über das betreffende Kalenderjahr zulässig, wenn das Verfahren vor dem Ablauf des Jahres 1989 eingeleitet wird. In diesem Fall kommt dem Beamten ein Antragsrecht gemäß Paragraph 86, Absatz eins, BDG 1979 ohne Beschränkung auf einen bestimmten Kalendermonat zu.

  1. Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos)
  2. Absatz 3,Die nach den Paragraphen 40 bis 50 oder 137 BDG zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem Bundesgesetz unberührt.