Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
- Ziffer einsNamensänderung,
- Ziffer 2Standesveränderung,
- Ziffer 3Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
- Ziffer 4Änderung des Wohnsitzes,
- Ziffer 5Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
- Ziffer 6Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz einsoder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.