Absatz 2,Das Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich um
- Ziffer einsZeiten
- Litera aeines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 und
- Litera beines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,.
- Ziffer 2Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
- Ziffer 3Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.