Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Text

Paragraph 50 b, (1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist aus seinen Antrag zur Pflege

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes,
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
  1. Absatz 2,Auf Antrag des Beamten kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  3. Absatz 4,Die Zeiträume einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz 2, dürfen für den Beamten insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
  4. Absatz 5,Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, ist anzuwenden.