(2)Absatz 2,Auf Antrag des Beamten kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.Auf Antrag des Beamten kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.