Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Text

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

Paragraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. Litera a
    der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. Litera b
    den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. Litera c
    den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. Litera d
    den zugerechneten Zeiträumen,
  5. Litera e
    den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
  1. Absatz 2,Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, gilt zur Hälfte als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Ausgenommen von der Regelung des ersten und zweiten Satzes ist die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Zeit, die der Beamte als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegt hat, gilt stets als Ruhegenußvordienstzeit. Die Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge bleiben unberührt. Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 b des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den Paragraphen 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.
  2. Absatz 3,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.