Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Text

Paragraph 10, (1) Die Vorrückung wird gehemmt

  1. Ziffer eins
    durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese bescheidmäßige Feststellung gilt; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, BDG 1979 gleichzuhalten;
  2. Ziffer 2
    durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
  3. Ziffer 3
    durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß Paragraph 75, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den Paragraphen 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nicht ein.
  1. Absatz 2,Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Hat sich der Beamte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 4,Der im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.