Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991

Text

Paragraph 10, (1) Kann ein Bewerber glaubhaft machen, daß er ohne sein Verschulden außerstande war, rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihm die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständige Stelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

  1. Absatz 2Tritt ein Bewerber von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheint er - ohne sein Nichtverschulden glaubhaft machen zu können - nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihm die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständige Stelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies der Bewerber noch vor Ablauf des Tages beantragt, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellt der Bewerber innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nimmt er auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so gilt die betreffende Bewerbung als zurückgezogen.
  2. Absatz 3Tritt der Bewerber von der Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder verweigert er eine Fortsetzung oder Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt diese Eignungsprüfung als mit dem Kalkül „nicht geeignet'' abgelegt.
  3. Absatz 4Für Ersatztermine gemäß Absatz eins und 2 gilt die Verständigungsfrist des Paragraph 3, nicht.