Absatz eins,Die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilt wurde.
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,
Paragraph 16
01.07.1988