Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Abschnitt römisch vier

Gemeinsame Bestimmungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß für den Bereich bestimmter gesetzlicher Interessenvertretungen der Beschäftiger oder für bestimmte Fachgruppen
    1. Ziffer eins
      die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb eines Beschäftigers nur bis zu einem bestimmten Anteil
      1. Litera a
        der unselbständig Beschäftigten,
      2. Litera b
        der Arbeiter oder
      3. Litera c
        der Angestellten
      des Betriebes zulässig ist;
    2. Ziffer 2
      die zulässige Dauer der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb eines Beschäftigers beschränkt wird;
    3. Ziffer 3
      die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in bestimmte Staaten zulässig ist.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist, daß in dem von der Verordnung erfaßten Bereich der Anteil der überlassenen Arbeitskräfte mehr als ein Zehntel der Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten, der Arbeiter oder der Angestellten beträgt.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist, daß der Schutz der Arbeitskräfte gewährleistet ist und arbeitsmarktliche, volkswirtschaftliche oder andere wichtige öffentliche Interessen dafür sprechen.
  4. Absatz 4,Die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind berechtigt, die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, anzuregen.