Absatz eins,Der Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit Anmerkung, richtig: Überlassungstätigkeit) laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,
Paragraph 13
01.07.1988
30.06.1994