Absatz eins,Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, und das Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft.