Absatz eins,Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,
Paragraph 4
01.07.1988