Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Text

Paragraph 9 a,

Die von einem Unterrichtspraktikanten in einem Unterrichtsgegenstand zu haltenden Unterrichtsstunden sind in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen, der mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut ist.