Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Text

Exekutivdienstzulage

Paragraph 38, (1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange er im Exekutivdienst verwendet wird,
  2. Ziffer 2
    wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 837 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten.
  1. Absatz 2,Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.