Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung.

Paragraph 52, (1) Für die Dienstbeschreibung der Richter ist zuständig:

  1. Ziffer eins
    der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten;
  2. Ziffer 2
    der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
  3. Ziffer 3
    der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten.
  1. Absatz 2,Für diejenigen Richter, die bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ausschließlich oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet werden, ist abweichend vom Absatz eins, Ziffer eins, der Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen zuständig.
  2. Absatz 3,Für die Dienstbeschreibung der Richteramtsanwärter ist der Personalsenat desjenigen Gerichtshofes erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Richteramtsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr am längsten verwendet worden ist.