der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten;
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
Paragraph 52
01.05.1988
30.06.1994
Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung.
Paragraph 52, (1) Für die Dienstbeschreibung der Richter ist zuständig: