Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1988,
Paragraph 160
01.10.1988
30.06.1990
Freistellung
Paragraph 160, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordernden Dienstpflichten bis zu sechs Monaten gewähren. Eine sechs Monate überschreitende Freistellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung dem als nachgeordnete Dienstbehörde in Betracht kommenden Organ der Universität (Hochschule).