Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

UNTERABSCHNITT B

VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
  2. Absatz 2,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, nicht überschreitet. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 3,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
  4. Absatz 4,Der Waisenversorgungsgenuß nach den Absatz 2 und 3 ruht, wenn das Kind
    1. Litera a
      Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
    2. Litera b
      einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
    3. Litera c
      verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
  5. Absatz 5,Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
    1. Ziffer eins
      wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
    3. Ziffer 3
      die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87,
    4. Ziffer 4
      die Geldleistungen nach Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
    5. Ziffer 5
      die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und
    6. Ziffer 6
      die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679.
    Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
  6. Absatz 6,Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
  7. Absatz 7,Der Waisenversorgungsgenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Anmerkung

Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 8. PG-Novelle, BGBl.Nr. 426/1985

Schlagworte

Hinterbliebene, Adoptivkind, Schulausbildung, Versorgungsgenuß,

Ferialtätigkeit, Wahlkind, Tod, Unfallversicherung,

Karenzurlaubsgeldgesetz, Überbrückungshilfengesetz

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12103541

alte Dokumentnummer

N6198811075F