Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 50, (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach Paragraph 56, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Dem außerordentlichen Universitätsprofessor oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher Universitätsprofessor oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
  2. Absatz 3,Die Dienstalterszulage des außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage des ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 5 805 S.
  3. Absatz 4,Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.
  4. Absatz 5,In den Fällen der Absatz 2 und 4 sind die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.