Absatz 2,Dem außerordentlichen Universitätsprofessor oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher Universitätsprofessor oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.