die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,
Paragraph 20 b,
01.07.1988
30.04.1995
Fahrtkostenzuschuß
Paragraph 20 b, (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn