Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

§ 48.

Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten, die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach Durchführung der Eskorte hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen.