Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 h,

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Text

Paragraph 35 h,

  1. Absatz einsStirbt ein Beamter im ausländischen Dienstort, so sind die Kosten der Überführung seiner Leiche an den Bestattungsort im Inland vom Bund zu tragen. Wird die Leiche an einen Bestattungsort im Ausland überführt, so werden die Kosten der Überführung bis zu dem Betrag ersetzt, der aufzuwenden wäre, wenn der Bestattungsort der letzte Dienstort des Verstorbenen im Inland wäre. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle des Ablebens einer Person im Ausland, für die der Beamte im Zeitpunkt ihres Ablebens im Versetzungsfalle Anspruch auf Reisekostenersatz hätte.
  2. Absatz 2Wenn die im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 und im Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera a, genannten Personen nach dem Ableben des Beamten vom letzten Dienstort (Wohnort) im Ausland in das Inland übersiedeln, gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, sowie der Frachtkostenersatz nach Paragraph 30,
  3. Absatz 3Stirbt der Beamte im Ausland, ohne eine nach Absatz 2, anspruchsberechtigte Person zu hinterlassen, so werden über einen von den Erben binnen sechs Monaten nach erfolgter Einantwortung bei der letzten Dienstbehörde des Verstorbenen einzubringenden Antrag die tatsächlichen Kosten für die Überbringung seines Nachlasses ins Inland insoweit vom Bund getragen, als sie die im Paragraph 30, Absatz eins, festgesetzte Höchstgrenze nicht übersteigen.