Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 36

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Text

36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7

Ernennungserfordernisse:

36.1. Eine in Ziffer 36 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 36 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

36.2. Verwendung

  1. Litera a
    im Postdienst als
    Mechaniker für Spezialmaschinen (zB Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen, Briefmarkenautomaten),
  2. Litera b
    im Postautodienst als
    Kraftfahrzeug-Elektriker, Kraftfahrzeug-Mechaniker,
  3. Litera c
    im Fernmeldedienst als
    Leitungsentstörer,
    Elektroinstallateur,
    Fernmeldemonteur.

36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf.

Definitivstellungserfordernisse:

36.4. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes bei der Post- und Telegraphenverwaltung oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den Paragraphen 27 bis 32 und dem Paragraph 33, Absatz 4 bis 7 vorgesehen werden, daß

  1. Litera a
    die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
  2. Litera b
    dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.