Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 205

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Paragraph 205, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 38, nur

  1. Ziffer eins
    mit seiner Zustimmung,
  2. Ziffer 2
    im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 2,,
  3. Ziffer 3
    bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. Ziffer 4
    bei Auflassung der Planstelle oder
  5. Ziffer 5
    im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule versetzt werden.