Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

7. Abschnitt

LEHRER

Anwendungsbereich

Paragraph 201, (1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.

  1. Absatz 2,Soll ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten bzw. Hochschulen verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen dieser Lehrer
    1. Ziffer eins
      weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und
    2. Ziffer 2
      für die Tätigkeit an der Universität bzw. Hochschule abgestellt wird. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
  2. Absatz 3,Soweit die im Absatz 2, angeführten Lehrer an Universitäten oder Hochschulen tätig sind, gelten für sie die auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der Paragraphen 160, 161, 191, 197 und 199, Dasselbe gilt für Lehrer an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität oder Hochschule.
  3. Absatz 4,Erbringt ein im Absatz 2, angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.