Absatz 2,Soll ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten bzw. Hochschulen verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen dieser Lehrer
- Ziffer einsweiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und
- Ziffer 2für die Tätigkeit an der Universität bzw. Hochschule abgestellt wird. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.